Zahnärzte/innen, Ärzte und das medizinische Fachpersonal unterstehen dem Berufsgeheimnis. Sie sind an die Schweigepflicht gebunden. Das heisst, sie dürfen das Wissen über die Patientin oder den Patienten nicht ohne deren Einwilligung an Drittpersonen weitergeben.
Ohne Zustimmung der Patientin oder des Patienten ist das Medizinalpersonal auch nicht berechtigt, Angehörigen, den Arbeitgebenden oder der Versicherung Auskünfte zu erteilen.
Die Schweigepflicht ist unter anderem aufgehoben:
- Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall, Körperverletzungen, die auf ein Verbrechen schliessen lassen, und bei Verdacht auf ein Offizialdelikt (z.B. Misshandlung von Minderjährigen, sexueller Missbrauch, schwere Körperverletzungen, Mord) sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, der Strafverfolgungsbehörde Meldung zu erstatten.
- Bei bestimmten übertragbaren Krankheiten besteht eine Meldepflicht an den zuständigen kantonsärztlichen Dienst, welcher aber seinerseits dem Amtsgeheimnis untersteht.
Das Berufsgeheimnis gilt auch gegenüber allen Ärztinnen und Ärzten, die nicht direkt an der Behandlung beteiligt sind und daher kein berufliches Interesse haben. Dasselbe gilt für die Medizinalpersonen fremder Abteilungen.
Bestimmte medizinische Daten können zu Forschungszwecken verwendet werden, wenn die betreffende Person es ausdrücklich erlaubt und die Angaben anonym weitergegeben werden.
An die nächsten Angehörigen wird das medizinische Fachpersonal die Auskunft nicht verweigern, wenn es vermutet, dass die Patientin oder der Patient eine Zustimmung zu einer Auskunft erteilen würde (selber aber nicht dazu in der Lage ist).
Ihr FRENKENKLINIK Team
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