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Mittwoch, 10. April 2013

Beitrag 495 aus der FRENKENKLINIK: Sie das Recht, Ihre Krankengeschichte einzusehen



Sie haben das Recht, Ihre Krankengeschichte einzusehen und davon Kopien zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um handschriftliche Notizen oder um schriftliche Berichte handelt.
Ärztinnen und Ärzte sammeln die nötigen Informationen über ihre Patientinnen und Patienten in einer Akte, der so genannten Krankengeschichte. Sie enthält Aufzeichnungen Ihrer eigenen Auskünfte, Diagnosen, Laborberichte, Röntgenbilder oder Auskünfte Dritter.


Zur Krankengeschichte gehören:
  • Angaben über den Gesundheitszustand und die beschriebenen Symptome
  • die erhärtete Diagnose
  • angeordnete Behandlungen sowie deren Ergebnisse
  • zeitliche Angaben über Anfang und Ende der Behandlung sowie das Datum der jeweiligen Konsultation
  • Ergebnisse weiterer Untersuchungen, Analysen, Röntgenaufnahmen usw.

Bei einem operativen Eingriff:
  • Operations- und Anästhesieberichte, alle technischen Aufzeichnungen sowie Personalien und Qualifikationen der beteiligten Fachpersonen.
Kein Einsichtsrecht in Aufzeichnungen der Zahnärztin oder des Zahnarztes besteht, wenn sie nur Mutmassungen über den Gesundheitszustand (z.B. vorläufige Diagnosen) oder Auskünfte von Angehörigen beinhalten.

Ihr FRENKENKLINIK Team


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