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Montag, 25. Juni 2012
Beitrag 256 aus der FRENKENKLINIK: Sie haben das Recht, eine Behandlung zu verweigern oder zu unterbrechen
Keine handlungs- und urteilsfähige Person darf gegen ihren ausdrücklichen Willen behandelt werden. Alle urteilsfähigen Patientinnen und Patienten müssen ihr Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung geben. Sie haben auch das Recht, eine Behandlung zu verweigern.
Bei Minderjährigen oder handlungsunfähigen Erwachsenen entscheiden die Eltern, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Als Richtalter für die Urteilsfähigkeit gilt in der Praxis das Alter 16.
Nur wenn jemand vorübergehend nicht in der Lage (z. B. bewusstlos) ist, unmittelbare Lebensgefahr droht oder eine akute Gefährdung der Gesundheit besteht, sind Ärztinnen und Ärzte ermächtigt, dringliche medizinische Massnahmen ohne Rückfrage einzuleiten.
Das Fachpersonal der FRENKENKLINIK steht Ihnen beratend zur Seite, erklärt Ihnen die geplante Behandlung und versucht Sie von deren Richtigkeit zu überzeugen.
Den Grundsatzentscheid fällen Sie allein.
Ihr FRENKENKLINIK Team
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